Flugausfall oder Flugverspätung – was tun?

Flugausfall oder Flugverspätung: Die Rechte von Fluggästen nach Paris

Es gibt viele Gründe in die Stadt der Liebe zu reisen. Romantik, gutes Essen und nicht zuletzt viele kulturelle und künstlerische Highlights, wie zum Beispiel der Basilika Sacré-Coeur de Montmartre, der Kathedrale Notre-Dame de Paris oder dem Kunstmuseum Louvre mit seiner weltweit einzigartigen Kunstsammlung. Schnell und günstig reist man mit dem Flugzeug. Gelegentlich aber fällt der lang ersehnte Städtetrip nach Paris aus oder verspätet sich. Ein Fluglotsenstreik kann dafür ebenso in Frage kommen, wie ein überbuchtes Flugzeug oder eine Sperre des Flughafens. Derartige Pannen passieren einem bei einer Reise glücklicherweise selten. Doch was kann man tun, wenn es zu Flugverspätung oder Flugausfall kommt? Haben Passagiere einen Anspruch auf Entschädigung?

Wo sind ist geregelt, wer für eine Entschädigung aufkommen muss?

Flugverspätung oder Flugausfall - doch es kann Entschädigung geben

Flugverspätung oder Flugausfall – doch es kann Entschädigung geben

Die Vorfreude war groß und die Enttäuschung ist es ebenso. Neben dem Verlust der Urlaubsfreude stellt sich die Frage, wer für den entstandenen Schaden aufkommt. Denn Schaden ist in jedem Fall entstanden. Die Kosten für Flug, Hotel und Flughafentaxi lassen sich problemlos belegen. Doch wer muss für die Kosten aufkommen?

Lange gab es im Fall einer Stornierung oder Verspätung eines Fluges Unklarheit, ob und in welchem Ausmaß betroffene Flugreisende Anspruch auf Ersatz ihres erlittenen Schadens haben und an wen sie sich dabei wenden können. Eine Stärkung der Fluggastrechte war daher dringend nötig. Die wurde mit der EU-Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004 geschaffen. Darin ist genau geregelt, wann und in welcher Höhe ein Anspruch auf Schadenersatz besteht.

Die Fluggastrechteverordnung der EU

Die Fluggastrechteverordnung der EU regelt also die Bedingungen, unter welchen Flugreisende Ansprüche geltend machen können. Dazu ist es wesentlich zu wissen, welche Ansprüche geltend gemacht werden dürfen, welche Fluglinien haftbar sind und wie hoch die Ansprüche auf Entschädigung sind.

Welche Airlines von der Verordnung erfasst sind

Von der EU-Fluggastrechteverordnung sind alle Fluggäste auf Flügen erfasst, die in einem Mitgliedsstaat der EU angetreten werden. Ebenfalls erfasst sind Fluggäste von Flügen, die von einer Airline mit Sitz in der EU, Norwegen, Island oder Schweiz durchgeführt werden und deren Destination in der EU liegt. Fluggäste von Airlines, die in Drittländern registriert sind, sind von der Verordnung nicht erfasst. Auch dann nicht, wenn die Reise von einem Drittland in die EU führt.

Welche Arten von Fluglinien betroffen sind

Für die Einhaltung der Fluggastrechte ist die ausführende Fluggesellschaft verantwortlich. Das kann dieselbe Gesellschaft sein, mit der der Beförderungsvertrag abgeschlossen wurde oder eine andere. Diese Bestimmung gilt ausnahmslos und somit auch für Pauschalreisen. Zu den Fluglinien zählen Anbieter von

  • Linienflügen
  • Charterflügen
  • Billigflügen

Welche Fälle die Verordnung betrifft

  • Flugausfall
  • Nichtbeförderung (besonders im Fall der Flugüberbuchung)
  • Flugverspätung
  • Anschlussflugverspätung




Die Ansprüche der Flugreisenden

Die Ansprüche der Flugreisenden in einem der vier Fälle sind komplex geregelt. In jedem Fall steht Reisenden grundsätzlich die Option offen, die Reise abzubrechen oder fortzusetzen. Außerdem haben Reisende auch einen Anspruch auf einen pauschalierten Ersatzbetrag, dessen Höhe von der Länge der Flugstrecke abhängig ist.

Haftungsausschluss der Fluglinien

Es gibt aber auch Ausnahmen, wonach die Airline für eine Verspätung oder einen Ausfall gegenüber dem Fluggast keine Haftung übernehmen muss. Diese Ausnahmen werden unter dem Begriff der „Außergewöhnlichen Umstände“ gesammelt.

Zu den „Außergewöhnlichen Umständen“ zählen politische Unruhen, schwierige Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken, Streiks und unerwartete Flugsicherheitsmängel. Technische Defekte am Flugzeug stellen hingegen keinen außergewöhnlichen Umstand dar.

Durchsetzung der Ansprüche von Fluggästen

Grundsätzlich ist jeder Fluggast für die Durchsetzung seiner Ansprüche verantwortlich. Auf Seiten wie flightright.de haben betroffene Fluggäste die Möglichkeit, unter Angabe ihrer Flugnummer die Höhe ihrer Entschädigung berechnen zu lassen. Auf Wunsch können auf diesen Seiten auch Rechtsexperten kontaktiert werden, die mit viel Erfahrung die Fluggastrechte für den Fluggast gegenüber der Airline professionell durchzusetzen.

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